Die Amtsberichte unterliegen wie die Fachberichte der freien Beweiswürdigung durch die Leitbehörde. Diese kann davon abweichen, wenn sie die Beurteilung der anderen Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht teilt oder wenn sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt (Art. 8 Abs. 1 KoG). Im Dispositiv wird unter anderem festgehalten, welche Verfügungen der Gesamtentscheid umfasst (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG).