Demnach ist im Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren ein Gesamtentscheid zu fällen, welcher die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zusammenfasst (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 KoG). Verfügende Behörde ist deshalb die Leitbehörde. Die Amtsstellen, welche ausserhalb eines koordinierten Verfahrens für die Erteilung einer Bewilligung zuständig wären, reichen der Leitbehörde einen Amtsbericht mit Anträgen ein (Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG). Dieser ersetzt die jeweilige Verfügung.41 Die Amtsberichte unterliegen wie die Fachberichte der freien Beweiswürdigung durch die Leitbehörde.