b) Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners erfordert neben der Baubewilligung nach Art. 32 ff. BauG unter anderem auch eine Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 Abs. 1 SG40. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligung wäre an sich die Gemeinde Urtenen-Schönbühl, da es um den Anschluss an eine Gemeindestrasse geht (vgl. Art. 88 SG). Die Koordination der beiden Verfahren richtet sich allerdings nach dem Koordinationsgesetz (Art. 2a Abs. 1 BauG und Art. 1 KoG). Demnach ist im Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren ein Gesamtentscheid zu fällen, welcher die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zusammenfasst (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 KoG).