b) Gemäss Art. 6 Abs. 6 ÜV ist bei der Eingabe des Baugesuchs ein einfaches 3D-Modell vorzulegen. Wie die BVE im Entscheid vom 8. Mai 2017 ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine weitere Unterlage im Sinn von Art. 15 Abs. 1 BewD, deren Sinn und Zweck vorab sein dürfte, die konkrete Gestaltung der Gebäudefassaden und deren Farbgebung sowie die Umgebungsgestaltung optisch darzustellen, damit die Baubewilligungsbehörde gestützt darauf prüfen kann, ob Vorschriften von Art. 6 Abs. 4, 5 und 8 ÜV eingehalten sind. Verlangt werde lediglich ein einfaches 3D-Modell. Es erscheine deshalb nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdegegner ein physisches Architekturmodell vorlegt.