a) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, es liege nach wie vor kein genügendes 3D-Modell vor. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, er habe im Hinblick auf das Planungsund Baubewilligungsverfahren ein 3D-Modell erstellt, das in der Folge verloren gegangen sei. Zudem sei gemäss Entscheid der BVE ein virtuelles Modell genügend für die Beurteilung der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften. Entsprechende Visualisierungen habe der Beschwerdegegner eingereicht.