c) Im Entscheid vom 8. Mai 2017 hielt die BVE fest, den Baugesuchsunterlagen liessen sich keine näheren Angaben zu den arealinternen Abläufen entnehmen. Der Beschwerdegegner plane, den Bereich zwischen Baulinie und M.________strasse mit einem HMT-Belag zu versehen und somit zu nutzen. Er habe deshalb zumindest nachzuweisen, dass die arealinternen Verkehrsabläufe und die Parkierungsmöglichkeiten auch ohne die Verwendung des mit der Strassenbaulinie gesicherten Raumes möglich seien. Auf dem Plan "arealinterne Verkehrsabläufe und Parkierungsmöglichkeiten" ist nun dargestellt, wie der Beschwerdegegner den arealinternen Verkehr abwickeln will.