Gemäss Art. 4 Bst. e ÜV regelt der Überbauungsplan die Zu- und Wegfahrten verbindlich. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ÜV erfolgt die Erschliessung an den im Plan mit "Zu- und Wegfahrten" bezeichneten Stellen. Dem Situationsplan und den Projektplänen lässt sich Lage und Anordnung der Zu- und Wegfahrten entnehmen. Sie entsprechen den Vorgaben der ÜO. Es trifft zwar zu, dass die Ein- und Ausfahrten selber nicht speziell vermasst sind. Da die ÜO dafür keine Masse vorschreibt, die einzuhalten bzw. zu überprüfen wären, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zusätzliche Vermassungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerden erweisen sich deshalb insoweit als unbegründet.