Abstände von den Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude die Aussenmasse des Gebäudegrundrisses, die Lage des Fixpunkts sowie bei Anwendung der Gesamthöhe die Lage des Messpunkts (Art. 13 Abs. 1 Bst. f BewD), die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben, den rollstuhlgängigen Zugang (Art. 13 Abs. 1 Bst. g BewD) oder die in den bestehenden oder öffentlich aufgelegten Überbauungs- oder Strassenplänen eingezeichneten Bau- und Strassenlinien, Baubereiche, Höhenkoten und öffentlichen Leitungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. h BewD). Für die Projektpläne schreibt Art. 14 Abs. 1 BewD vor, dass diese im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen sind.