e) Die Vorinstanz hat sich gestützt auf die Fachberichte des Amts für Berner Wirtschaft (beco), heute Amt für Umwelt und Energie (AUE), ausführlich mit den Lärmimmissionen des Betriebs des Beschwerdegegners befasst und überzeugend begründet, warum nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen auf die umliegenden Grundstücke, die sich in Lärmempfindlichkeitsstufen III und IV befinden, zu rechnen ist. Es kann darauf verwiesen werden. Die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet. 5. Vermassungen sowie Ein- und Ausfahrt