Die Einhaltung der Planungswerte war somit Voraussetzung für die Einzonung der Bauparzelle. Demgegenüber gilt für Baubewilligungen im lärmbelasteten Gebiet, dass diese für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 22 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für die Empfindlichkeitsstufe III betragen 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht, wobei für Räume in Betrieben um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte gelten (Art. 42 Abs. 1 LSV). Zweifellos hat der Strassenverkehr seit 2005 weiter zugenommen.