Das fragliche Lärmgutachten wurde offenkundig im Zusammenhang mit dem Erlass der ÜO I.________ erstellt. Hintergrund sind die Anforderungen des USG an Bauzonen. Danach dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 1 USG). Die Einhaltung der Planungswerte war somit Voraussetzung für die Einzonung der Bauparzelle.