c) Die Beschwerdeführerinnen machen hauptsächlich geltend, der Lärmschutznachweis könne nicht mit einem 13jährigen Gutachten erbracht werden. Beim fraglichen Lärmgutachten vom 22. September 200634, auf das sie sich beziehen, handelt es sich um eine Beurteilung der Lärmsituation auf der Bauparzelle aufgrund der Nationalstrasse A1. Danach wurde im Jahr 2006 der in der Empfindlichkeitsstufe III für Strassenverkehrslärm massgebliche Planungswert am Tag von 60 dB(A) um 3 dB(A) unterschritten und der massgebliche Planungswert in der Nacht von 50 dB(A) erreicht (vgl. dazu Anhang 3 zur LSV). Das fragliche Lärmgutachten wurde offenkundig im Zusammenhang mit dem Erlass der ÜO I.____