a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, gemäss Art. 5 ÜV gelte die Empfindlichkeitsstufe III. Der Beschwerdegegner habe als Lärmschutznachweis das Lärmgutachten vom 22. September 2006 eingereicht. Die Grundlagendaten, insbesondere der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) von 73'000, stammten aus dem Jahr 2005. Der Verkehr habe seither zugenommen. Im Jahr 2016 habe der DTV an der gleichen Zählstelle bereits 83'018 betragen. Gemäss Gutachten habe der Beurteilungspegel exakt dem einzuhaltenden Planungswert entsprochen.