Die M.________strasse und die X.________strasse dienen bereits heute auch der Erschliessung der Landwirtschaftszone. Die P.________strasse erschliesst nicht nur ein Wohngebiet, sondern auch Arbeitszonen. Aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid lässt sich daher für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Die bestehenden Erschliessungsanlagen genügen, weil die zu erwartende Mehrbelastung durch den Betrieb des Beschwerdegegners gering und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zudem entsprechen die bestehenden Erschliessungsanlagen auch den Vorgaben von Art. 7 BauV für eine neue Zufahrt. Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners ist somit genügend erschlossen. 4. Lärmschutz