h) Die BVD hat keinen Anlass, von diesen fachkundigen und überzeugenden Ausführungen abzuweichen. Wie die Beschwerdeführerinnen zwar zu Recht festhalten, hat das Bundesgericht in einem Entscheid die Erschliessung mittels Lastwagen durch Wohngebiete als unzulässig erklärt. Hintergrund war allerdings, dass die Erschliessung von Abbau- und Deponiezonen durch Wohngebiete Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b RPG widerspricht.30 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Erschliessung einer Abbau- und Deponiezone. Die M.________strasse und die X.________strasse dienen bereits heute auch der Erschliessung der Landwirtschaftszone.