Gestützt auf das aktualisierte Betriebs-, Erschliessungs- und Verkehrskonzept kann aber die zu erwartende Verkehrsbelastung zweifellos als gering im Sinn von Art. 6 Abs. 3 BauV (d.h. Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbedeutende Nutzung) beurteilt werden. Die BVD hat auch keinen Anlass, von der fachkundigen Beurteilung des OIK III abzuweichen, wonach die Brandbekämpfung auf der Bauparzelle gewährleistet ist und der Mehrverkehr auf den Erschliessungsvarianten a bis c durch normalbreite Fahrzeuge unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen kann.