Im zweiten Bericht vom 27. Mai 2016 wies der OIK III darauf hin, dass aus kantonaler Sicht klar im Vordergrund stehe, dass die Erschliessung des Bauvorhabens aus Sicherheitsgründen (heikle Einmündung) auf keinen Fall über die M.________strasse in Richtung U.________strasse (d. h. der Kantonsstrasse Nr. 1 Bern - Zürich) erfolgen dürfe. Bezüglich der Erschliessung über die M.________strasse in die andere Richtung präzisierte der OIK III, was mit einem Begegnungsfall gemeint sei und er hielt ausdrücklich fest, dies sei als Hinweis gemeint und kein Ausschluss für die Durchfahrt wie in die andere Richtung.