Beschwerdegegners nicht in Frage kämen, lässt sich dem Bericht allerdings nicht entnehmen. Im zweiten Bericht vom 27. Mai 2016 wies der OIK III darauf hin, dass aus kantonaler Sicht klar im Vordergrund stehe, dass die Erschliessung des Bauvorhabens aus Sicherheitsgründen (heikle Einmündung) auf keinen Fall über die M.________strasse in Richtung U.________strasse (d. h. der Kantonsstrasse Nr. 1 Bern - Zürich) erfolgen dürfe.