«Die beantragte Bewilligung mit einer Erschliessung über die M.________strasse ist aus unserer Sicht nicht zu erteilen.» Aus der Begründung ergab sich, dass hauptsächlich der kürzeste Weg vom Baugrundstück auf das übergeordnete Strassennetz via M.________strasse in Richtung Kantonsstrasse Nr. 1 Bern - Zürich als problematisch beurteilt wurde. Der OIK III vertrat die Auffassung, es dürfe auf keinen Fall zugelassen werden, dass die grossen Fahrzeuge und Maschinen des Beschwerdegegners bei der Einmündung der M.________strasse in die Kantonsstrasse fahren dürften. Die anderen Varianten wurden zwar ebenfalls als nicht unproblematisch beurteilt, dass sie für die Erschliessung des Vorhabens des