Für die Fahrbahnbreite sieht Art. 7 BauV Mindest- und Maximalwerte vor. Diese sind nach Massgabe der Verkehrsbelastung zu bestimmen (Art. 7 Abs. 1 BauV). So soll die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich 4.2 m nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV). Bei Quartiersammelstrassen darf die Fahrbahnbreite höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen (Art. 7 Abs. 4 BauV). Allerdings kann bei besonderen Bedürfnissen, z.B. in der Industriezone, ausnahmsweise von dieser Bestimmung abgewichen werden.26