b) Eine wichtige Voraussetzung für die Baubewilligung ist, dass das Baugrundstück genügend erschlossen ist; andernfalls darf die Baubewilligung nicht erteilt werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG19 und Art. 7 Abs. 1 BauG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Dies ist in erster Linie mit planerischen Mitteln sicherzustellen, kann aber auch auf privater Vereinbarung der betroffenen Grundeigentümer beruhen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützerinnen und Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist.