Der Beschwerdegegner stellt des Weiteren klar, dass eine Zu- und Wegfahrt über die M.________strasse Richtung Süden (in die U.________strasse) nie beabsichtigt gewesen sei, dass die Benutzung der Flurwege nur für die Bewirtschaftung der umliegenden Felder vorgesehen sei, dass das Bauvorhaben über drei andere, hinreichende Zuund Wegfahren verfüge, nämlich über die rund sechs Meter breite Autobahnbrücke und die W.________gasse nach Mattstetten, über die Autobahnbrücke und die X.________strasse nach Urtenen und über die P.________strasse. Das Bauvorhaben sei somit über mehrere Zufahrten hinreichend erschlossen.