Dies hätten sie offensichtlich nicht getan. Weder die M.________strasse noch die Flurwege würden den Anforderungen an eine Erschliessungsanlage genügen. Eine Erschliessung über die P.________strasse sei nie beantragt worden. Es sei völlig rätselhaft, warum die Vorinstanz diese plötzlich als geeignete Erschliessungsstrasse erachte; und dies offensichtlich ohne einen Augenschein durchgeführt oder eine Verkehrsstudie eingefordert zu haben. 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 18 BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f.