Die Vorinstanz nahm auch Stellung zur Frage, warum sich der erste Bericht des OIK III vom 11. Mai 2011 nicht in den Auflageakten befand. Daraus geht hinreichend hervor, dass die Vorinstanz die Eingaben des OIK III im ersten Baubewilligungsverfahren als nicht (mehr) entscheidrelevant erachtete. Im Übrigen begründete die Vorinstanz ihren Entscheid umfassend und legte insbesondere ausführlich dar, warum sie – anders als die Beschwerdeführerinnen – die Erschliessung des Bauvorhabens als genügend erachtete. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 3. Erschliessung