Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel ausdrücklich auseinandersetzen. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einen Parteistandpunkt nicht teilt.18 Die Vorinstanz nannte die Amts- und Fachberichte, die Grundlage ihres Gesamtentscheids bildete, ausdrücklich. Daraus ergab sich insbesondere, dass sie im zweiten Verfahren beim OIK III einzig Fachberichte zu den historischen Verkehrswege und Velorouten, nicht aber einen neuen Amts- bzw. Fachbericht Strassenpolizei eingeholt hatte.