Die Besprechung fand somit vor der förmlichen Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens statt und sie diente auch nicht der Erhebung von Beweisen. Im Übrigen konnten die Beschwerdeführerinnen nach Eingang der verbesserten Gesuchsunterlagen ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen und sowohl zum Vorhaben des Beschwerdegegners als auch zum Verfahren Stellung nehmen. Eine Verletzung von Art. 22 VRPG ist unter diesen Umständen zu verneinen. 13 BGE 133 I 100 E. 4.3 ff., 138 I 484 E. 2.1; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum