Unterlagen dazu, wie beispielsweise die Einladung oder eine Aktennotiz dieser Besprechung, sind in den Vorakten nicht enthalten. Die Vorinstanz äusserte sich auch in ihrer Beschwerdevernehmlassung nicht zu dieser Besprechung. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners handelte es sich dabei bloss um ein klärendes Gespräch im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens. Darauf deutet auch die handschriftliche Notiz hin, die die Beschwerdeführenden in den Auflageakten fanden.16 Die Besprechung fand somit vor der förmlichen Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens statt und sie diente auch nicht der Erhebung von Beweisen.