d) Laut Art. 22 VRPG sind die Parteien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen. Sie haben somit das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken.15 Bevor die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren nach dem Rückweisungsentscheid der BVE mit Verfügung vom 28. August 2017 wieder aufnahm, lud sie den Beschwerdegegner und seinen Anwalt sowie eine Vertretung der Gemeinde Mattstetten offenbar zu einer Besprechung ein. Unterlagen dazu, wie beispielsweise die Einladung oder eine Aktennotiz dieser Besprechung, sind in den Vorakten nicht enthalten.