Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 25. September 2019 die vollständigen amtlichen Akten zur Einsichtnahme zu. Diese hielten es nicht für erforderlich, gestützt darauf ihre Beschwerde zu ergänzen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre deshalb im Beschwerdeverfahren geheilt worden, zumal den Beschwerdeführerinnen aus der nachträglichen Einsichtnahme kein Nachteil erwachsen ist.