Die Vorinstanz hat deshalb das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen, dass ein Aktenstück betrifft, das nicht Teil der massgeblichen Baubewilligungsakten bildet und auf das im Entscheid auch nicht abgestellt wurde, zu Recht abgewiesen. Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Welche weiteren Verfahrensakten betreffend die Verkehrssituation rund um das Baugrundstück den Beschwerdeführerinnen nicht zugänglich gemacht worden sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 25. September 2019 die vollständigen amtlichen Akten zur Einsichtnahme zu.