Diese würden Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden. Im vorliegend angefochtenen zweiten Gesamtentscheid stützt sich die Vorinstanz nicht (mehr) auf die Mediationsvereinbarung vom 16. April 2012 oder auf weitere Akten anderer Verfahren. Ausser den Verfahrensakten des Baubewilligungsverfahrens zog sie somit im zweiten Verfahren keine weiteren Akten bei, ohne die Beteiligten darüber zu informieren. Die Vorinstanz hat deshalb das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen, dass ein Aktenstück betrifft, das nicht Teil der massgeblichen Baubewilligungsakten bildet und auf das im Entscheid auch nicht abgestellt wurde, zu Recht abgewiesen.