Diese Vereinbarung befindet sich nicht in den Verfahrensakten des Baubewilligungsverfahrens, sondern sie wurde der Vorinstanz im Rahmen eines anderen Verfahrens eingereicht. In ihrem Entscheid vom 8. Mai 2017 bejahte die BVE eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerinnen hauptsächlich mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich sowohl in ihrer verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Dezember 201514 als auch im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die Mediationsvereinbarung und die anderen Verfahren gestützt. Sie habe die fraglichen Akten somit beigezogen. Diese würden Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden.