Die Vorinstanz teilt mit, sie verstehe den Vorwurf der Beschwerdeführenden nicht, es seien weitere Verfahrensakten betreffend die Verkehrssituation rund um das Baugrundstück nicht zugänglich gemacht worden. Sie könne nicht erkennen, welche Aktenstücke den Beschwerdeführerinnen vorenthalten worden seien. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass sie den OIK III lediglich zur Einreichung von Fachberichten in Sachen historische Verkehrswege und Velorouten aufgefordert habe, nicht aber zur Einreichung eines allfälligen Amtsberichts zur Erschliessungsfrage. Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten ursprünglichen Eingaben des OIK III seien nicht Bestandteil der Auflageakten gewesen.