Eine mangelhafte Offenlegung von Verfahrensakten sei nicht ersichtlich. Eine allfällige Gehörsverletzung könnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Es treffe zu, dass die Vorinstanz nicht näher auf die beiden Amtsberichte des OIK III eingegangen sei. Dies sei auch nicht nötig gewesen, da diese Berichte das Vorliegen einer genügenden Erschliessung bestätigt hätten. Die Vorinstanz habe sich selber eingehend mit der Erschliessungsproblematik auseinandergesetzt und sei dabei insbesondere umfassend auf die Einwände der Beschwerdeführerinnen und der Nachbargemeinde eingegangen. Das rechtliche Gehör sei deshalb nicht verletzt worden.