Der Beschwerdegegner bestätigt, dass vor der Wiederaufnahme des Verfahrens im August 2017 ein Treffen bei der Vorinstanz stattgefunden habe. Es habe sich dabei bloss um ein klärendes Gespräch gehandelt, ob ein neues Baugesuch eingereicht werden müsste oder ob die Gesuchsunterlagen zwecks Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens ergänzt werden sollten. Gestützt darauf habe die Vorinstanz das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2017 neu aufgenommen und dem Beschwerdegegner die Gelegenheit eingeräumt, ein verbessertes Gesuch einzureichen. Eine mangelhafte Offenlegung von Verfahrensakten sei nicht ersichtlich.