Die Zwischenverfügung samt Kostenregelung könne zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Den Beschwerdeführenden seien auch weitere Verfahrensakten betreffend die Verkehrssituation rund um das Baugrundstück nicht zugänglich gemacht worden. Am 21. August 2017 habe ein von der Vorinstanz organisiertes Treffen stattgefunden, an dem unter anderem der Anwalt des Beschwerdegegners teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht über dieses Treffen informiert und auch nicht dazu eingeladen worden. Auch finde sich nichts über das Treffen vom 21. August 2017 in den Akten. Die Vorinstanz setze sich nicht mit den beiden negativen Fachberichten des OIK III auseinander.