a) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Schon im ersten Beschwerdeverfahren hätten sie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt, die von der BVE als begründet beurteilt worden sei. Trotzdem habe die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen keine Einsicht in die vollständigen Akten gewährt. Insbesondere habe sie das Akteneinsichtsgesuch betreffend Mediationsvereinbarung mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 abgelehnt und den Beschwerdeführerinnen Verfahrenskosten von Fr. 540.00 auferlegt. Die Zwischenverfügung samt Kostenregelung könne zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.