Die BVD erachtet es deshalb als erstellt, dass Frau Rechtsanwältin F.________ bei der Parteibezeichnung und der Domizilangabe der Beschwerdeführerin 2 ein Redaktionsfehler unterlief, und dass die Identität der Beschwerdeführerin 2 eindeutig feststeht. Unter Berücksichtigung des Verbots übertriebener Formstrenge sowie des Grundsatzes, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind,9 ist im Rubrum eine Berichtigung der falschen Parteibezeichnung gemäss Beschwerdeschrift vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich als Eigentümerin benachbarter Grundstücke zulässigerweise als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst.