Der Umstand, dass Frau Rechtsanwältin F.________ in der Beschwerde eine nicht existierende Firma aufführte, dürfte darin begründet liegen, dass sie einerseits die Firmen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Tochtergesellschaft vermischte und andererseits eine bereits vorhandene Beschwerdeschrift der übrigen Beschwerdeführerinnen als Basis nahm und es dabei versäumte, die Domiziladresse anzupassen. Die BVD erachtet es deshalb als erstellt, dass Frau Rechtsanwältin F.________ bei der Parteibezeichnung und der Domizilangabe der Beschwerdeführerin 2 ein Redaktionsfehler unterlief, und dass die Identität der Beschwerdeführerin 2 eindeutig feststeht.