Der Beschwerde lag eine Kopie der ursprünglichen Anwaltsvollmacht der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Juni 2009 bei. Das deutet bereits darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde erheben wollte. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 reichte Frau Rechtsanwältin F.________ eine Anwaltsvollmacht vom 30. September 2019 für die Beschwerdeführerin 2 und die R.________ ein. Sie führte dazu aus, die Beschwerdeführerin 2 sei Eigentümerin der Liegenschaften Urtenen-Schönbühl Grundblatt Nrn. B.________ und E.________. Die R.______