b) Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 haben sich zulässigerweise als Einsprecherinnen am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. c BauG bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf ihre Beschwerden ist einzutreten. c) Einer näheren Prüfung bedarf die Legitimation der Beschwerdeführerin 2. Die fragliche Beschwerde wurde unter der Parteibezeichnung "R.________" mit Domizil an der P.________strasse in Urtenen-Schönbühl erhoben. Gemäss zentralem Firmenindex (Zefix) gibt 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion