6. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführerinnen die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zu. Zudem gab es der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass sie prozessfähig sei, und gegebenenfalls eine auf ihre Firma lautende Anwaltsvollmacht einzureichen. Anschliessend holte es beim Oberingenieurkreis III des Tiefbauamts (OIK III) einen Fachbericht zur strassenmässigen Erschliessung des Bauvorhabens ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machen die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegner Gebrauch.