4. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2019 je eine gleich lautende Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 25. Juni 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem machen sie geltend, das Bauvorhaben sei nicht genügend erschlossen und es verletze mehrere Bestimmungen der ÜO I.________.