Mit Verfügung vom 18. September 2007 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die ÜO I.________ und wies die Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diese Genehmigungsverfügung erhoben neben anderen die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK), seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Diese wies die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Januar 2009 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.