entspricht die geplante Terrasse auch der vorgesehenen künftigen Regelung für vorspringende Gebäudeteile nicht. Ein Näherbaurecht liegt nicht vor, ein Grund, eine Ausnahme zu bewilligen, ebenfalls nicht (vgl. Ziffer 2e und f hievor). Da die zulässige Breite der vorspringenden Gebäudeteile nach dem künftigen Art. 57 Abs. 2 Bst. b GBR beschränkt ist, müsste ausserdem eine Koordination mit einem allenfalls im ersten Obergeschoss gewünschten Terrasse erfolgen (vgl. RA 110/2019/88). Zudem scheint nach der künftigen, noch nicht genehmigten Regelung ein Balkon über die gesamte Breite grundsätzlich bewilligungsfähig. Hier stellt sich die Frage, ob diese Regelung vor Art. 10 BMBV standhält.15