Im Mittel ½ der Fassadenlänge pro Geschoss, welches auf dem entsprechenden Fassadenabschnitt vollständig über dem massgebenden Terrain liegt (vgl. Anhang I, Skizze 2.2). Das künftige Recht sieht damit für den vorliegenden Fall vor, dass die Terrasse ¼ des geltenden Grenzabstandes tief sein darf. Da auch das neue Baureglement in der Wohnzone WIIa einen kleinen Grenzabstand von 5 m vorsieht (Art. 53 Abs. 1), dürfte die Terrasse einzig eine Tiefe von 1.25 m haben (¼ von 5 m). Da auch zur Bemessung der Tiefe die äusseren Stützelemente des geplanten Geländers massgeblich sind (vgl. Skizze 2.1 im Anhang des künftigen GBR) ist von einer Tiefe von 2 m auszugehen. Damit