57 Abs. 2 des künftigen GBR sieht vor, dass Balkone vorspringende Gebäudeteile im Sinne der BMBV sind, wenn sie mindestens auf einer Seite oder der Hälfte der Längsseite nicht geschlossen werden können und folgend Masse nicht überschreiten: a) zulässige Tiefe: ¼ des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes oder beim Näherbau ¼ des Abstandes zur Grenze (vgl. Anhang I, Skizze 2.1). b) zulässige Breite: Im Mittel ½ der Fassadenlänge pro Geschoss, welches auf dem entsprechenden Fassadenabschnitt vollständig über dem massgebenden Terrain liegt (vgl. Anhang I, Skizze 2.2).