Im vorliegenden Fall werden keine Ausnahmegründe geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Für die geplante Terrasse kann daher auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. f) Für die geplante Terrasse liegt auch kein Näherbaurecht vor: Die Zustimmungserklärung vom 9. März 2013 galt einzig für den Bau des projektierten Wintergartens.13