b) Die vorliegend geplante Terrasse auf dem als Wintergarten bewilligten Anbau ragt unbestrittenermassen in den gemäss Art. 93 Abs. 1 GBR7 geltenden Grenzabstand von 5 m hinein. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall davon ausging, dass die Beschwerdeführerinnen das Geländer im zweiten Obergeschoss mit einem Abstand von 3.5 m zur Nachbarparzelle planen. Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Projektpläne sehen in der Tat ein Geländer vor, 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 6 Entscheid der BVE RA 110/2015/176 vom 26. September 2016