a) Die Beschwerdeführerinnen planen eine Terrasse auf dem Dach des Anbaus im ersten Obergeschoss. Diesen hatte die Gemeinde gestützt auf ein Näherbaurecht (Grenzabstand 3.5 m) im Jahr 2013 als Wintergarten bewilligt. Erstellt wurde daraufhin trotz Baueinstellungsverfügung ein Anbau mit gemauerten Ecken und Betondecke (Wohnraumerweiterung), welcher nicht bewilligungsfähig war, auf deren Rückbau die BVE jedoch im Verfahren RA 110/2015/176 verzichtete.6